Testament und Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament erstellt wurde oder ist das Testament ungültig wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Im Normalfall gilt bei Ehepaaren die Zugewinngemeinschaft wonach der Ehepartner in der Regel in jedem Fall erbt. Ihm steht – wenn keine Gütertrennung vereinbart ist – mindestens die Hälfte des Nachlasses zu. Bei Gütertrennung erhält der Ehepartner, wenn Kinder vorhanden sind, nur ein Viertel. Der Mindestanteil kann sich aber bis zu drei Vierteln der Erbmasse unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen.

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind zunächst die Kinder des Verstorbenen – sowohl eheliche als auch nichteheliche – wobei letztere nur dann gesetzliche Erben ihrer Väter sind wenn sie nach dem 30. Juni 1949 geboren sind. Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen den verbleibenden Rest. Die nichtehelichen Kinder haben beim Tode ihres Vaters jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des Wertes ihres Erbteils in Geld – so genannter Erbersatzanspruch. Für verstorbene Kinder treten die Enkel als Anspruchsberechtigte ein. Gibt es Erben erster Ordnung gehen die weniger nahe stehenden Verwandten leer aus. Andernfalls kommen die Erben zweiter Ordnung in Betracht, zunächst also Vater und Mutter. Sie erhalten zusammen ein Viertel, der Ehepartner drei Viertel. Leben Mutter, Vater oder beide Elternteile nicht mehr treten an deren Stelle die Geschwister des Erblassers. Sind auch diese verstorben geht das Erbteil auf deren Kinder über. Wenn es keine Erben erster oder zweiter Ordnung gibt ist der Ehepartner gesetzlicher Alleinerbe. Ist der Ehepartner dagegen schon vorher verstorben, sind die Erben dritter Ordnung an der Reihe – zuerst die Großeltern, danach Onkel und Tante, darauf Cousin und Cousine.

 

Testament und Pflichtteil

Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament ausgeschlossen und eine andere Erbfolge bestimmt werden. Jedermann hat das Recht über sein Vermögen so zu verfügen wie er es für richtig hält. Man kann beispielsweise den Ehepartner als Alleinerben einsetzen ohne die Kinder zu berücksichtigen. In diesem Fall können die Kinder aber den ihnen zustehenden Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteil – das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – ist in Geld auszuzahlen. Pflichtteilberechtigte sind die Kinder, die Eltern (wenn keine Kinder vorhanden sind) und immer der Ehepartner des Verstorbenen.

 

Das Privat-Testament

Die einfachste Testamentsform ist das Privat-Testament. Es muss eigenhändig handschriftlich verfasst, mit Datums- und Ortsangabe versehen und unterzeichnet werden. Wird das Testament nicht durchgehend eigenhändig handschriftlich verfasst ist es ungültig.
Achtung: stark Sehbehinderte dürfen laut Gesetz kein privatrechtliches Testament errichten – sie sind auf das öffentliche Testament beschränkt.

Das privatrechtliche Testament lässt sich jederzeit problemlos durch ein neues ersetzen, wobei das zeitlich letzte alle vorangegangenen aufhebt. Es sollte an einem sicheren Platz – beispielsweise bei den Familienpapieren – aufbewahrt werden. Generell ist eine Hinterlegung beim Nachlassgericht empfehlenswert, da hierdurch in jedem Fall gesichert ist, dass das Testament gefunden und eröffnet wird.

 

Das öffentliche Testament

Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille zu Protokoll eines Notars erklärt. Der Notar wird das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

 

Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament

Ehepartner können ein gemeinsames Testament abfassen. Sie setzen sich beispielsweise gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen häufig die Kinder als Erben des Längerlebenden. Bei einem solchen gemeinschaftlichen Ehegatten-Testament ist jedoch zu beachten, dass keiner der beiden Ehegatten Verfügungen allein widerrufen kann, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne Verfügung des anderen getroffen worden wären. Dies bedeutet häufig, dass der längerlebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist.

 

Was muss ein Testament beinhalten ?

Als Erben können Sie einsetzen wen Sie möchten. Ob eine oder mehrere Personen erben sollen, ob Staat, karitative Institutionen oder andere rechtsfähige Vereinigungen – das liegt im Ermessen des Erblassers.

Aus dem Testament muss zunächst hervorgehen wer allein oder zu welchem Bruchteil erben soll (Erbquote). Dabei können bestimmte Nachlassstücke ganz bestimmten Erben zugesprochen werden (Teilungsanordnung). Der Wert dieser Stücke wird angerechnet auf die Erbquote welche dem jeweiligen Erben zusteht. Wenn keine Anrechnung auf die Erbquote erfolgen soll ist ein Vermächtnis aufzusetzen aus dem das hervorgeht. Der Wortlaut könnte folgender sein: „Mein Haus vermache ich meinem Sohn Kurt, ohne dass dies auf sein Erbteil anzurechnen ist“. Ein Vermächtnis ist auch dann nötig wenn Nichterben (zum Beispiel Freunde oder Bekannte) ein bestimmtes Teil erhalten sollen.

Hinweise, die in direktem Zusammenhang mit der Bestattung stehen, zum Beispiel der Wunsch, eingeäschert zu werden, gehören nicht in ein notarielles Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wird, sondern in eine handschriftlich erstellte testamentarische Verfügung, die bei den Dokumenten und Urkunden im Hause liegt. Am besten legt man solche Wünsche in einem Vorsorge-Vertrag fest. Die Erben sind laut BGB verpflichtet die entstehenden Kosten für eine standesgemäße Bestattung zu tragen.

 

Die Testamentseröffnung

Wer ein Testament verwahrt oder findet ist verpflichtet es sofort nach dem Sterbefall beim Amtsgericht einzureichen.

 

Ausschlagen der Erbschaft

Wenn Sie befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist oder sonstige Gründe vorliegen können die gesetzlichen und testamentarischen Erben die Erbschaft ausschlagen. Dies muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis von Todesfall und möglicher Erbenstellung erfolgen. Das Ausschlagen der Erbschaft muss gegenüber einem Notar oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

 

Der Erbschein

Als amtlicher Nachweis gilt der Erbschein. Sie benötigen ihn als Vorlage bei der Bank und bei Behörden – insbesondere vor dem Grundbuchamt, sofern ein Grundstück geerbt wurde.

Jeder Erbe kann den Antrag für einen Erbschein bei jedem Notar oder dem Nachlassgericht stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Urkunden beizufügen, nämlich diejenigen, die für den Nachweis der Erbfolge erforderlich sind, d.h. das Testament bzw. bei gesetzlicher Erbfolge die Abstammungsurkunden. Es empfiehlt sich aber in schwierigen Fällen einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen.

 

Die Vollmacht

Bis zur Erlangung eines Erbscheines vergeht im allgemeinen eine längere Zeit. Die Hinterbliebenen besitzen aber oft nicht die notwendigen Barmittel um die bis dahin angefallenen Rechnungen zu begleichen.

Daher ist es sinnvoll einem anderen Vollmacht zu erteilen. Sie berechtigt den Bevollmächtigten über die bestehenden Bank- und Sparkassenkonten zu verfügen, entweder nur zu Lebzeiten oder zweckmäßigerweise auch über den Tod hinaus. Es kann auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen werden welcher erst mit dem Tode Gültigkeit erlangt.

 

Beispiele für Testamentsentwürfe

  • Muster für ein Privat-Testament mit einem Alleinerben, einem Vermächtnis für einen Nichterben und einer Erklärung zur Bestattungsform:Mein Testament

    Ich, Peter Müller, setze meine Ehefrau Maria Müller, geborene Meier, als alleinige Erbin ein. Mein Freund Erwin Schmidt, Musterstadt, Hauptstraße 11, erhält als Vermächtnis mein Auto. Überschüssige Mittel aus Sterbegeldern der Krankenkassen und Versicherungen sollen für die Pflege meines Grabes verwendet werden.

    Musterstadt, den 15. Januar 2002
    Peter Müller

 

  • Muster für ein gemeinschaftliches Testament (je nach Sachlage ist der zweite und dritte Absatz zu ändern bzw. wegzulassen):Testament

    Wir, die Eheleute Peter und Maria Müller, setzen uns gegenseitig als Erben ein.
    Der längerlebende Ehegatte soll in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkt werden. Sollte er keine anders lautende Verfügung treffen wollen, so sollen unsere Kinder Andreas und Petra nach seinem Ableben Erben zu gleichen Teilen sein.
    Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil verlangen, so erhält dieses Kind nach dem Tod des Längerlebenden auch nur den Pflichtteil.

    Musterstadt, den 15. Januar 2002
    Peter Müller

    Dieses Testament soll auch mein Testament sein.
    Musterstadt, den 15. Januar 2002
    Maria Müller

 

  • Muster für ein Privat-Testament mit zwei Erben, unterschiedlicher Erbquote und Teilungsanordnung:Mein letzter Wille

    Ich, Peter Müller, setze meine Frau Maria Müller, geborene Meier, und meine Schwester Josefine Schmitz als meine Erben ein. Meine Frau soll das bisher gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus in Musterstadt erhalten, welches einer Erbeinsetzung zu drei Vierteln des Nachlasses entsprechen soll.
    Meine Schwester Josefine soll meine Briefmarkensammlung erhalten, welches eine Einsetzung als Erbe zu einem Viertel entsprechen soll.

    Musterstadt, den 15. Januar 2002
    Peter Müller