Informationen über Freibeträge, Freigrenzen und Pauschalbeträge !
Wegen der vielfältigen Steuerbestimmungen empfiehlt es sich bei einem Todesfall einen Steuerberater hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der oder die Verstorbene einen Gewerbebetrieb geführt hat oder ein größeres Vermögen hinterlässt. Es würde den Rahmen dieser Informationen sprengen auf alle Bestimmungen einzugehen. Darum behandeln wir nur die Punkte welche bei Lohnsteuer, Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer von besonderer Wichtigkeit sind.
- Lohn- und Einkommenssteuer bei Alleinstehenden
Mit dem Tod endet für den Erblasser auch die Einkommen- bzw. Lohnsteuerpflicht. Die Angehörigen können sofort, also noch vor Jahresende, die Einkommenssteuerveranlagung beantragen. Ein vorzeitiger Antrag ist meist nur sinnvoll wenn der Verstorbene im Todesjahr alleinstehend war. Der Antrag kann vom Tag nach dem Tode bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden wenn ein alleinstehender Erblasser dem Lohnsteuerjahresausgleich unterliegt. Dabei sind die vorgeschriebenen Antragsformulare zu benutzen, ersatzweise auch Formulare des Vorjahres.
Benötigte Antragsunterlagen: Sterbeurkunde, Lohnsteuerkarte des Verstorbenen und Personalausweis des Antragstellers. - Lohn- und Einkommenssteuer bei Verheirateten War der Verstorbene verheiratet ist ein vorzeitiger Antrag in der Regel nicht empfehlenswert. Für einen vorzeitigen Antrag wäre eine getrennte Veranlagung der Ehepartner notwendig. Diese ist aber meist weniger günstig als gemeinsame Veranlagung nach dem Splittingtarif. Der Splittingtarif wirkt vor allem dann steuerersparend wenn nur einer der beiden Ehegatten im Todesjahr Einkommen hatte. Zweckmäßig ist ein vorzeitiger Antrag mit getrennter Veranlagung nur für Eheleute welche beide verdienen. Sind beide Ehepartner im selben Kalenderjahr verstorben, so sollten die Erben die gemeinsame Veranlagung sofort beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe erst im Laufe des Jahres geschlossen wurde.
- Lohn- und Einkommenssteuer bei Geschiedenen Wenn die Ehe des Verstorbenen im Todesjahr geschieden wurde ist eine gemeinsame Veranlagung möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings das schriftliche Einverständnis des geschiedenen Ehepartners. Stimmt der Ehepartner nicht zu oder hat er im Laufe des Jahres wieder geheiratet erfolgt eine getrennte Veranlagung.
- Außergewöhnliche Belastungen Bestattungskosten gehören ebenso wie die Schulden des Erblassers zu den Nachlassverbindlichkeiten. Sie können von den Erben nur steuerlich abgesetzt werden wenn der Wert des Nachlasses überschritten wird. Trifft das zu gelten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes. Berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für die Überführung, die Bestattung, eine übliche Trauerfeier und ein angemessenes Grabmal. Hinzu kommen die Reise- und Unterbringungskosten für die Angehörigen bei einer auswärtigen Bestattung. Die Anschaffung von Trauerkleidung gehört nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, Krankheitskosten hingegen können berücksichtigt werden. Dies betrifft allerdings nur den Kostenteil welcher nicht durch eine Krankenversicherung gedeckt ist.
- Zumutbare Eigenbelastung Das Finanzamt erkennt nur die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen an, welche die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Wie hoch die zumutbare Eigenbelastung ist hängt vom Jahreseinkommen und Familienstand des Steuerpflichtigen ab. Als Jahreseinkommen gelten dabei die gesamten Einkünfte des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls seines Ehegatten ohne Arbeitnehmerfreibetrag, Werbungskosten, Sonderausgaben, Steuerfreibetrag bei Versorgungsbezügen sowie Freibeträge für Körperbehinderte, Flüchtlinge und andere außergewöhnliche Belastungen.
- Erbschaftssteuer
Jedes Vermögen eines Verstorbenen, das auf einen anderen übergeht, unterliegt der Erbschaftssteuer. Dies betrifft nicht nur das normale Erbe sondern auch das Vermächtnis und den beanspruchten Pflichtteil. Besteuert wird dabei nur die tatsächliche Bereicherung – also Nachlasswert abzüglich Nachlassverbindlichkeiten. Für die Kosten der Bestattung, des Grabmals und aller damit zusammenhängenden Nebenkosten können in diesem Zusammenhang pauschal EUR 10.300,- ohne Nachweis abgezogen werden.
Das Finanzamt fordert die Erben zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf. Zu diesem Zeitpunkt kennt es die Vermögensverhältnisse des Erblassers schon recht gut – durch das Standesamt ist es über den Todesfall informiert und durch Nachlassgerichte, Notare, Banken und Versicherungen über den Wert der Erbschaft. - Die Höhe der Erbschaftssteuer Der Steuersatz richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Je größer der Wert, je entfernter der Verwandtschaftsgrad, um so höher fällt die Erbschaftssteuer aus. Der Steuersatz reicht von 7 % bis zu 50 %.
- Freibeträge Nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser werden drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuerfreibeträgen unterschieden. Jeder Erbe braucht nur den Erwerb zu versteuern welcher über den Freibetrag seiner Steuerklasse hinausgeht. Dem Ehepartner stehen beispielsweise Freibeträge von insgesamt EUR 563.000,- zur Verfügung. Bei Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung gilt bei Steuerklasse I ein zusätzlicher Freibetrag von EUR 41.000,-. Andere persönliche Gegenstände sind bis EUR 10.300,- steuerfrei. Für Erben der Steuerklasse II und III gilt für den Erwerb ein Freibetrag von insgesamt EUR 10.300,-. Der Freibetrag für Zuwendungen, die ein angemessenes Entgelt für gewährte Pflege- oder Unterhaltsleistungen darstellen, wurde auf EUR 5.200,- erhöht.
- Schenkungen Schenkungen zu Lebzeiten werden nach den gleichen Regeln versteuert. Allerdings kommen für die einzelnen Schenkungen nur dann die persönlichen Freibeträge zur Anwendung, wenn die Schenkungen mehr als 10 Jahre auseinander liegen. Der Versorgungsfreibetrag gilt nicht bei Schenkungen.
- Bausparverträge und vermögenswirksame Leistungen
Beim Bausparen und beim Sparen nach dem Vermögensbildungsgesetz wird das Geld über einen bestimmten Zeitraum festgelegt. In dieser Zeit kann der Sparer nicht frei über das entsprechende Konto verfügen, ohne dass er die Prämie oder die Arbeitnehmersparzulage verliert und an das Finanzamt zurückzahlen muss.
Hierzu gibt es aber Ausnahmen, unter anderem der Tod des Sparers oder seines Ehegatten. Die Hinterbliebenen können sich den Betrag vorzeitig auszahlen lassen oder an eine andere Person abtreten. Bei Bausparverträgen ist die vorzeitige Auszahlung sogar für die gesamte Vertragssumme möglich. In keinem Fall sind Prämien an das Finanzamt zurückzuzahlen. Wie der übrige Nachlass, so fallen auch Erwerbe aus solchen Verträgen unter die Erbschaftssteuer.
Übersicht der Erbschaftssteuerbelastung:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in EUR für die Ermittlung der Steuertarife § 19 ErbStG |
Steuersätze in % bei Steuerklasse | ||
I | II | III | |
bis zu 52.000,- | 7 | 12 | 17 |
bis zu 256.000,- | 11 | 17 | 23 |
bis zu 512.000,- | 15 | 22 | 29 |
bis zu 5.113.000.- | 19 | 27 | 35 |
bis zu 12.783,000,- | 23 | 32 | 41 |
bis zu 25.565.000,- | 27 | 37 | 47 |
alle Werte darüber | 30 | 40 | 50 |
Übersicht der Erbschaftssteuerklassen und der Freibeträge:
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser | Erbschafts- steuerklasse |
Steuer- freibetrag in EUR |
Versorgungs- freibetrag in EUR |
Ehegatten | I | 307.000,- | 256.000,- |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder | I | 205.000,- | 52.000,- bis 10.300,- (je nach Alter) |
Enkel (Kinder lebender Kinder oder Stiefkinder), weitere Abkömmlinge | I | 51.200,- | |
Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen (bei Schenkungen gilt Steuerklasse II) |
I | 51.200,- | |
Eltern und Voreltern (soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten |
II | 10.300,- | |
alle übrigen Erwerber (Onkel, Tanten, Nachbarn, Lebensgefährten, Bekannte etc.) |
III | 5.200,- |